Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist das gesetzlich vorgeschriebene Vergütungssystem für die vertragsärztliche Versorgung in Deutschland und bildet die Grundlage jeder Kassenabrechnung.
Jede vertragsärztliche Leistung ist im EBM mit einer Gebührenordnungsposition (GOP) und einem Punktwert versehen. Die Kassenärztliche Vereinigung rechnet quartalsweise ab; der tatsächliche Eurowert des Punktes variiert je nach KV-Bezirk und Budgetvorgaben.
Hintergrund
Der EBM wird von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss vereinbart und ist in § 87 SGB V geregelt. Er enthält aktuell über 2.400 GOPs, gegliedert in Kapitel nach Fachrichtungen. Ein Orientierungspunktwert (OPW) wird bundeseinheitlich festgelegt; 2025 beträgt er 11,9423 Cent. Darüber hinaus gelten Regelleistungsvolumina (RLV) und qualitätsgebundene Zusatzvolumina (QZV), die das abrechenbare Honorar begrenzen. Über- oder Unterschreitungen führen zu Abstaffelungen oder Nachzahlungen.
Wann gilt das nicht?
Privatärzte rechnen nicht nach EBM, sondern nach GOÄ ab. Für Leistungen, die Kassenpatienten auf eigene Rechnung wünschen (IGeL), gilt ebenfalls die GOÄ als Orientierung. Belegärzte in Krankenhäusern unterliegen speziellen EBM-Kapiteln. Einige Selektivverträge (HzV, besondere Versorgung) ersetzen die EBM-Abrechnung durch eigene Vergütungssystematiken.
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Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – EBM
- Gesetze im Internet – § 87 SGB V
- Bundesministerium für Gesundheit – Vertragsärztliche Vergütung
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