Die Einkommensteuer-Progression bezeichnet den Mechanismus, dass der Steuersatz mit steigendem Einkommen ansteigt, was Ärzte mit überdurchschnittlichen Einkommen besonders stark trifft.

In Deutschland steigt der Einkommensteuersatz progressiv von 14 % bis auf den Spitzensteuersatz von 42 % (ab ca. 68.000 Euro zu versteuerndem Einkommen 2025) bzw. 45 % Reichensteuersatz ab ca. 277.000 Euro. Fachärzte in eigener Praxis erzielen häufig Einkommen in diesen oberen Progressionszonen.

Hintergrund

Grundlage ist § 32a EStG. Der Eingangssteuersatz beträgt 14 %, der Spitzensteuersatz 42 % gilt ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.430 Euro (2025, Einzelveranlagung). Niedergelassene Ärzte mit Praxisgewinnen über 100.000 Euro zahlen auf jeden zusätzlichen Euro Gewinn 42 Cent Einkommensteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag (für Einkommen über 62.127 Euro zu versteuerndem Einkommen). Kirchensteuer erhöht die Gesamtbelastung um weitere 8–9 %. Effektive Gesamtbelastungen von 45–50 % sind bei Praxisinhabern keine Seltenheit.

Wann gilt das nicht?

Wer sein Einkommen durch Investitionsabzugsbeträge (IAB), Betriebsausgaben oder Sonderausgaben wie Vorsorgeaufwendungen senkt, verbleibt in einer niedrigeren Progressionsstufe. Ehegattenveranlagung kann die Progression abmildern, wenn beide Partner deutlich unterschiedliche Einkommen haben. Auch Verluste aus anderen Einkunftsarten können das zu versteuernde Einkommen reduzieren.

Ärzteversichert zeigt Praxisinhabern, wie sinnvolle Versicherungs- und Vorsorgeprodukte gleichzeitig als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben oder Sonderausgaben wirken können.

Quellen

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