Die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist die gesetzlich zulässige vereinfachte Gewinnermittlung für freiberuflich tätige Ärzte und wird nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip erstellt.
Niedergelassene Ärzte als Freiberufler (§ 18 EStG) sind nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet und können ihren Gewinn per EÜR gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Der Gewinn ergibt sich schlicht aus Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben im jeweiligen Kalenderjahr.
Hintergrund
Die EÜR muss seit 2005 mit dem amtlichen Vordruck (Anlage EÜR) der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Die Abgabe erfolgt elektronisch über ELSTER. Betriebseinnahmen von Arztpraxen umfassen Honorare von KV und Privatpatienten, Gutachterhonorare und sonstige Erlöse. Betriebsausgaben sind Personalkosten, Miete, Medizintechnik, Fortbildungskosten und Versicherungsprämien. Ein wichtiger Vorteil gegenüber der Bilanzierung: Umsatzgrenzen (700.000 Euro Umsatz oder 60.000 Euro Gewinn) müssen nicht überschritten werden, um zur Bilanzierung zu wechseln.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ihre Praxis als GmbH oder MVZ in der Rechtsform einer GmbH betreiben, sind buchführungspflichtig und müssen einen Jahresabschluss nach HGB erstellen. Auch ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) in Form einer GbR bleiben grundsätzlich bei der EÜR, sofern sie die Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreiten. Wer freiwillig Bücher führt, kann nicht mehr zur EÜR wechseln.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, einen auf Arztpraxen spezialisierten Steuerberater hinzuzuziehen und die korrekte Erfassung von Versicherungsprämien als Betriebsausgaben sicherzustellen.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – EÜR und Anlage
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Praxismanagement
- Gesetze im Internet – § 4 Abs. 3 EStG
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