Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist seit dem 1. Januar 2023 das verbindliche Verfahren für alle Vertragsärzte in Deutschland zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten.

Vertragsärzte übermitteln die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer GKV-Patienten elektronisch über die Telematikinfrastruktur direkt an die Krankenkasse. Arbeitgeber rufen die Daten beim Versicherungsträger ab; der Patient erhält lediglich einen Ausdruck für eigene Zwecke.

Hintergrund

Rechtsgrundlage ist § 295 Abs. 1 SGB V. Die Stufeneinführung begann im Oktober 2021; seit dem 1. Januar 2023 ist die Übermittlung Pflicht. Laut KBV werden monatlich mehrere Millionen eAU übertragen. Praxen benötigen ein TI-fähiges Praxisverwaltungssystem (PVS) und eine stabile TI-Anbindung. Bei einer dauerhaften technischen Störung der TI kann die Praxis vorübergehend Muster-1-Formulare als Ersatz ausstellen. Bei Verstoß gegen die Pflicht drohen Honorarkürzungen durch die KV.

Wann gilt das nicht?

Privatärzte und Belegärzte ohne Kassenzulassung sind nicht betroffen. AU-Bescheinigungen für Beamte, Selbstständige und Privatpatienten werden weiterhin als Papierdokument ausgestellt. Krankenhäuser unterliegen eigenen Fristen. Für Rehabilitationseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen gilt die eAU-Pflicht nicht in gleichem Umfang.

Ärzteversichert unterstützt Praxen bei der Einschätzung, welche IT-Risiken und Betriebsunterbrechungen durch geeignete Versicherungslösungen abgedeckt werden sollten.

Quellen

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