Die elektronische Patientenakte (ePA) ist die digitale Gesundheitsakte aller GKV-Versicherten in Deutschland, die seit dem 15. Januar 2025 schrittweise für alle Versicherten automatisch angelegt wird.
Seit dem 15. Januar 2025 erhalten alle rund 73 Millionen GKV-Versicherten automatisch eine ePA bei ihrer Krankenkasse, sofern sie nicht aktiv widersprechen. Ärzte sind verpflichtet, relevante Dokumente wie Befunde, Medikationspläne und Entlassbriefe nach Einsicht des Patienten in die ePA einzupflegen.
Hintergrund
Die gesetzliche Grundlage bildet das Digitalgesetz (DigiG) von 2024, das § 341 SGB V neu fasste. Die ePA 3.0 umfasst Medikationsliste, Impfpass, Laborbefunde, Arztbriefe und künftig auch KI-gestützte Auswertungen. Vertragsärzte greifen über ihr Praxisverwaltungssystem und den ePA-Aktensystem-Konnektor auf die Akte zu. Die gematik schreibt vor, dass Praxen innerhalb von 24 Stunden nach Vorlage der eGK-PIN Schreibzugriff erhalten. Wer technisch nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, kann Honorarkürzungen erhalten.
Wann gilt das nicht?
Privatpatienten sind von der gesetzlichen ePA nicht erfasst; für sie existiert keine Pflicht-ePA. GKV-Versicherte können der Anlage einer ePA aktiv widersprechen, woraufhin keine Akte angelegt wird. Für bestimmte sensible Daten (z. B. psychiatrische Diagnosen, HIV-Status) gelten besondere Zugriffsschutzregelungen, die Patienten selbst konfigurieren können.
Ärzteversichert informiert Praxisinhaber darüber, welche Haftungsrisiken mit dem Umgang sensibler Patientendaten in der ePA verbunden sind und wie sie sich absichern können.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit – ePA
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – ePA für Ärzte
- Gesetze im Internet – § 341 SGB V
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