Eine Erbschaft kann für Ärzte erhebliche steuerliche und rechtliche Konsequenzen haben, insbesondere wenn zum Nachlass eine Arztpraxis, Immobilien oder ein großes Kapitalvermögen gehören.

Erbschaften unterliegen der Erbschaftsteuer nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Freibeträge für Ehepartner betragen 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro. Betriebsvermögen wie eine Arztpraxis kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt vererbt werden.

Hintergrund

Das ErbStG sieht für Betriebsvermögen die Optionsverschonung (100 % steuerfrei bei Fortführung des Betriebs für 7 Jahre) und die Regelverschonung (85 % steuerfrei bei Fortführung für 5 Jahre) vor. Eine geerbte Arztpraxis gilt als Betriebsvermögen und kann diese Vergünstigungen nutzen, sofern der Erbe die Approbation besitzt und die Praxis fortführt. Der Praxiswert wird nach dem modifizierten Ertragswertverfahren ermittelt. Durchschnittliche Arztpraxen haben Verkehrswerte zwischen 200.000 und 800.000 Euro, Fachpraxen teils deutlich mehr.

Wann gilt das nicht?

Wer die geerbte Praxis nicht fortführt (z. B. weil er kein Arzt ist oder die Praxis verkauft), verliert die Begünstigungen und muss Erbschaftsteuer auf den vollen Wert zahlen. Bei Erbschaften über den Freibeträgen und ohne Betriebsvermögen-Begünstigung gelten Steuersätze von 7 % bis 50 %, abhängig vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Erbes.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, frühzeitig ein Testament zu errichten und die Praxisnachfolge mit einem auf Arztrecht spezialisierten Notar und Steuerberater zu gestalten.

Quellen

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