Bei der Übergabe einer Arztpraxis im Erbwege fällt grundsätzlich Erbschaftsteuer auf den Praxiswert an, wobei das Erbschaftsteuergesetz für Betriebsvermögen erhebliche Vergünstigungen vorsieht.

Arztpraxen als Betriebsvermögen können nach § 13a ErbStG mit 85 % (Regelverschonung) oder sogar 100 % (Optionsverschonung) von der Erbschaftsteuer befreit werden, sofern die Praxis mindestens 5 bzw. 7 Jahre nach der Übertragung fortgeführt wird und die Lohnsummenregelung eingehalten wird.

Hintergrund

Der gemeine Wert einer Arztpraxis wird nach dem modifizierten Ertragswertverfahren berechnet; Finanzämter setzen dabei auf Grundlage der Gewinne der letzten drei Jahre an. Durchschnittliche Praxiswerte liegen je nach Fachrichtung zwischen 100.000 und über 500.000 Euro. Ohne Verschonung würde bei einem Praxiswert von 300.000 Euro und einem Erben der Steuerklasse I (z. B. Kind) nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro keine Steuer anfallen. Bei höheren Praxiswerten und mehreren Erben kann die Erbschaftsteuer jedoch schnell sechsstellig werden. Die Steuersätze in Steuerklasse I beginnen bei 7 % und steigen bis 30 %.

Wann gilt das nicht?

Wird die Praxis innerhalb der Behaltensfrist (5 bzw. 7 Jahre) aufgegeben, veräußert oder auf einen Nichtarzt übertragen, entfällt die Verschonung anteilig und die Erbschaftsteuer wird nachgefordert. Reine Liquidationen ohne Fortführungswillen sind nicht begünstigt. Auch wenn der Erbe keine Approbation besitzt und die Praxis nicht als Arztpraxis weiterführen kann, greifen die Verschonungsregelungen nicht vollständig.

Ärzteversichert empfiehlt, die Praxisnachfolge im Testament klar zu regeln und durch eine kombinierte Beratung aus Steuerrecht, Arztrecht und Versicherungswesen abzusichern.

Quellen

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