Ärzte dürfen für ihre Praxis werben, solange die Werbung sachlich, wahrheitsgemäß und nicht irreführend ist und die Grenzen des ärztlichen Berufsrechts sowie des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) einhält.
Erlaubt sind sachliche Informationen über Leistungen, Qualifikationen und Öffnungszeiten auf Website, in Praxisbroschüren oder in sozialen Medien. Verboten sind anpreisende, vergleichende oder irreführende Werbung sowie Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber Laien (§ 10 HWG).
Hintergrund
Das Bundesverfassungsgericht hat 2001 in einem grundlegenden Urteil klargestellt, dass das generelle Werbeverbot für Ärzte verfassungswidrig ist. Seitdem gilt das Sachlichkeitsgebot: Ärzte dürfen über ihre Praxis informieren. Die Berufsordnungen der Landesärztekammern konkretisieren den Rahmen. Erlaubt sind Websites mit Leistungsübersichten, Bewertungsportale, Newsletter, Präsenz in sozialen Medien sowie Anzeigen in medizinischen Fachzeitschriften. Auch Patientenbewertungen auf Portalen wie Jameda sind zulässig, solange der Arzt nicht aktiv täuschende Bewertungen veranlasst.
Wann gilt das nicht?
Irreführende Erfolgsversprechen (z. B. „Garantierte Heilung") sind verboten. Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel an Endverbraucher ist nach § 10 HWG untersagt. Testimonials von Patienten mit konkreten Behandlungsergebnissen sind problematisch und können als irreführend bewertet werden. Titulierungen wie „Spezialist" oder „Experte" ohne entsprechende Qualifikation können abgemahnt werden.
Ärzteversichert empfiehlt, vor dem Start einer Marketingkampagne rechtliche Beratung durch eine auf Arztrecht spezialisierte Kanzlei einzuholen, um Abmahnrisiken zu minimieren.
Quellen
- Bundesärztekammer – Berufsordnung und Werbung
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Praxismarketing
- GDV – Haftpflicht bei Marketingfehlern
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →