Erwerbsminderungsrente und private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) erfüllen auf den ersten Blick denselben Zweck, unterscheiden sich in Leistungsvoraussetzungen, Höhe und Zuverlässigkeit jedoch erheblich.
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente zahlt erst, wenn jemand weniger als 3 bzw. 6 Stunden täglich irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann (nicht dem Arztberuf). Die private BU hingegen leistet bereits, wenn der versicherte Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausgeübt werden kann, unabhängig von anderen Tätigkeiten.
Hintergrund
Die volle Erwerbsminderungsrente beträgt für Ärzte im Versorgungswerk typischerweise keinen Anspruch auf die gesetzliche EM-Rente, da sie von der DRV befreit sind. Wer im Versorgungswerk ist, erhält eine berufsständische Berufsunfähigkeitsrente, die je nach Satzung einen Mindestinvaliditätsgrad von 50 % voraussetzt. Die Höhe liegt im Schnitt bei 1.000 bis 2.500 Euro/Monat, was für Ärzte mit Einkommensersatz von 8.000 bis 15.000 Euro/Monat zu einer erheblichen Versorgungslücke führt. Eine private BU mit einer Rente von 3.000 bis 7.000 Euro/Monat ist daher für die meisten Ärzte unverzichtbar.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die in der DRV versichert geblieben sind (kein Befreiungsantrag), haben Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Für Beamte gelten eigenständige Dienstunfähigkeitsregelungen. Junge Berufseinsteiger haben möglicherweise noch keine ausreichende Wartezeit für das Versorgungswerk erfüllt.
Ärzteversichert hilft Medizinern dabei, die konkrete Versorgungslücke zwischen Versorgungswerksleistungen und notwendigem Einkommensersatz zu berechnen und durch eine passgenaue BU-Versicherung zu schließen.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung – Erwerbsminderungsrente
- Bundesärztekammer – Versorgungswerke
- GDV – Berufsunfähigkeitsversicherung
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →