Die Existenzgründung nach der Klinik bezeichnet den Schritt eines angestellten Arztes in die selbstständige Niederlassung als Vertragsarzt oder in eine reine Privatpraxis.
Für die Niederlassung als Vertragsarzt benötigen Ärzte eine Kassenzulassung über den Zulassungsausschuss der KV sowie eine Approbation und die Eintragung bei der Ärztekammer. Die Gründungskosten liegen je nach Fachrichtung und Standort typischerweise zwischen 100.000 und 500.000 Euro.
Hintergrund
Jährlich wechseln rund 3.000 bis 4.000 Ärzte in Deutschland von der Klinik in die Niederlassung. Der Zulassungsausschuss der jeweiligen KV vergibt Kassensitze nach dem Bedarfsplanungsrecht; in gesperrten Planungsbereichen kann ein Praxiskauf oder die Übernahme eines Vertragsarztsitzes notwendig sein. Für die Finanzierung stehen Förderkredite der KfW sowie spezielle Arztpraxisdarlehen von Banken zur Verfügung. Unmittelbar nach der Gründung sind folgende Versicherungen obligatorisch: Berufshaftpflicht, Krankenversicherung (PKV oder GKV), Praxisinhaltsversicherung sowie idealerweise eine Berufsunfähigkeitsversicherung.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ausschließlich als angestellter Arzt in einem MVZ oder einer Gemeinschaftspraxis einsteigen, gründen keine eigene Existenz im strengen Sinne. Wer nur eine Privatpraxis ohne KV-Zulassung eröffnet, benötigt keinen Kassensitz, hat aber auch keinen GKV-Honoraranspruch.
Ärzteversichert begleitet Ärzte bei der Existenzgründung und stellt sicher, dass alle notwendigen Versicherungen rechtzeitig und vollständig abgeschlossen werden.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Niederlassung
- Bundesärztekammer – Praxisgründung
- Bundesministerium für Gesundheit – Vertragsarzt
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →