Factoring für Arzthonorare bezeichnet den Verkauf offener Privatliquidations-Forderungen an ein Factoringunternehmen, das der Praxis sofortige Liquidität gegen einen Abschlag bietet.

Beim echten Factoring verkauft die Praxis ihre GOÄ-Forderungen an einen Factoringanbieter und erhält innerhalb von 24 bis 48 Stunden typischerweise 80 bis 95 % der Rechnungssumme ausgezahlt. Das Factoringunternehmen übernimmt Mahnwesen, Inkasso und bei echtem Factoring auch das Ausfallrisiko.

Hintergrund

Factoring ist im ärztlichen Bereich für Privatliquidationen (GOÄ-Abrechnungen) verbreitet; KV-Honorare werden direkt von der KV gezahlt und sind nicht factoringfähig. Die Factoringgebühr beträgt je nach Anbieter und Umsatz 1,5 bis 5 % des Forderungswertes. Für eine Praxis mit 200.000 Euro Privatumsatz bedeutet das Kosten von 3.000 bis 10.000 Euro pro Jahr. Dafür entfällt der administrative Aufwand für Mahnungen (durchschnittlich 15 bis 20 % der Privatrechnungen werden nicht beim ersten Versand beglichen). Bekannte Anbieter sind PVS Reiss, mediserv und Ärztliche Verrechnungsstelle.

Wann gilt das nicht?

Kassenpatienten-Honorare (EBM) werden über die KV abgerechnet und können nicht factored werden. Praxen mit sehr geringem Privatpatientenanteil haben meist keinen wirtschaftlichen Vorteil durch Factoring. Auch beim unechten Factoring (ohne Risikoübernahme) trägt die Praxis das Ausfallrisiko weiterhin selbst.

Ärzteversichert empfiehlt, Factoring als ein Baustein des Liquiditätsmanagements zu betrachten und die Kosten sorgfältig gegen den administrativen Entlastungseffekt abzuwägen.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →