Factoring in der Arztpraxis bezeichnet die Abtretung offener Privatliquidationsforderungen an einen spezialisierten Factoringanbieter gegen sofortige Auszahlung eines Großteils des Rechnungsbetrags.
Arztpraxen mit Privatpatientenanteil können ihre GOÄ-Forderungen an einen Abrechnungsdienstleister oder Factoringanbieter verkaufen und erhalten innerhalb von einem bis drei Werktagen 80 bis 95 % der Rechnungssumme ausgezahlt. Der Anbieter übernimmt Mahnwesen und, beim echten Factoring, auch das Ausfallrisiko.
Hintergrund
Der Privatpatientenanteil variiert je nach Fachrichtung stark: In der Augenheilkunde oder plastischen Chirurgie können 40 bis 70 % aller Patienten Privatpatienten sein. Das bedeutet Rechnungsvolumina von oft mehreren Hunderttausend Euro pro Jahr. Ohne Factoring liegen Zahlungseingänge im Schnitt 30 bis 60 Tage nach Rechnungsstellung; bei Mahnverfahren kann es 90 Tage und länger dauern. Die Factoringgebühr liegt üblicherweise bei 2 bis 4 % des Umsatzes. Zusätzlich zahlen viele Anbieter eine Vorfinanzierungsgebühr von ca. 0,5 % pro Monat auf den ausgezahlten Betrag.
Wann gilt das nicht?
Kassenhonorare (EBM-Abrechnung) sind nicht factoringfähig, da die KV direkt und termingerecht zahlt. Kleine Praxen mit sehr wenigen Privatpatienten erzielen keinen wirtschaftlichen Vorteil, wenn die Factoringgebühren höher sind als der Verwaltungsaufwand für das eigene Mahnwesen. Beim unechten Factoring verbleibt das Ausfallrisiko bei der Praxis.
Ärzteversichert empfiehlt, Factoring als Teil eines umfassenden Praxisfinanzkonzepts zu betrachten und dabei auch Forderungsausfall-Szenarien versicherungsseitig zu berücksichtigen.
Quellen
- Bundesärztekammer – GOÄ und Privatliquidation
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Abrechnungsformen
- BaFin – Regulierung von Factoringunternehmen
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