Eine Familiengesellschaft ermöglicht es Ärzten, Vermögenswerte strukturiert auf Familienmitglieder zu übertragen, Steuervorteile zu nutzen und die Nachfolgeplanung zu erleichtern.
Typische Rechtsformen für ärztliche Familiengesellschaften sind die Familien-GbR, die GmbH oder die GmbH & Co. KG. Durch die Aufnahme von Familienangehörigen als Gesellschafter können Einkünfte gesplittet und die progressive Einkommensteuer gesenkt werden; gleichzeitig erleichtert die Struktur die spätere Erbschaft.
Hintergrund
Ein Arzt mit einem Praxisgewinn von 300.000 Euro zahlt auf den Spitzenanteil 42 % Einkommensteuer. Wird dagegen eine vermögensverwaltende GmbH gegründet, in die Kapitalerträge fließen, greift die Körperschaftsteuer von 15 % plus Gewerbesteuer von ca. 15 %, also rund 30 % Gesamtbelastung statt 42–47 %. Die Familiengesellschaft kann zudem als Vehikel genutzt werden, um Freibeträge bei Schenkungen alle 10 Jahre auszuschöpfen: Kinder erhalten 400.000 Euro, Ehepartner 500.000 Euro steuerfrei. Eine Beteiligung von Kindern an der Gesellschaft ist ab 18 Jahren unkompliziert möglich.
Wann gilt das nicht?
Die ärztliche Berufstätigkeit selbst (Praxis, Heilkunde) kann nicht in eine GmbH ausgelagert werden, da die Approbation persönlich und die ärztliche Tätigkeit freiberuflich ist. Nur Vermögensverwaltung und Beteiligungen sind gesellschaftsfähig. Die Gestaltung muss steuerlich anerkannt sein (kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO), was eine sorgfältige rechtliche Beratung erfordert.
Ärzteversichert empfiehlt, bei der Planung einer Familiengesellschaft immer einen Steuerberater und einen Fachanwalt für Gesellschaftsrecht hinzuzuziehen.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Gesellschaftsstrukturen und Steuer
- Bundesärztekammer – Praxisorganisation
- BaFin – Vermögensverwaltende Gesellschaften
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