Fernbehandlung bezeichnet die ärztliche Versorgung von Patienten über digitale Kanäle (Video, Telefon, Chat) ohne persönlichen Kontakt und ist in Deutschland seit 2018 grundsätzlich zulässig.
GKV-Patienten können telemedizinische Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen lassen (EBM-Ziffern für Videosprechstunden), wenn der Arzt eine KV-zugelassene Videoplattform nutzt. PKV-Patienten können nach GOÄ abgerechnet werden; viele PKV-Tarife erstatten Videosprechstunden explizit.
Hintergrund
2018 beschloss der Deutsche Ärztetag, das generelle Fernbehandlungsverbot aufzuheben. Seitdem sind ausschließliche Fernbehandlungen im Rahmen des ärztlich Vertretbaren erlaubt. Die KBV hat EBM-Ziffern für die Videosprechstunde eingeführt (GOP 01439 für Videosprechstunde, Grundpauschale gilt). Anbieter der Videoplattform müssen von der KBV und gematik zertifiziert sein. Laut KBV werden monatlich über 1 Million Videosprechstunden über die TI-konforme Infrastruktur durchgeführt. PKV-Erstattung hängt vom jeweiligen Tarif ab; viele Vollversicherungstarife erstatten Telemedizin ausdrücklich.
Wann gilt das nicht?
Notfälle dürfen nicht ausschließlich per Fernbehandlung versorgt werden; körperliche Untersuchungen, Blutabnahmen und chirurgische Eingriffe können telemedizinisch nicht ersetzt werden. Ärzte ohne KV-Zulassung können keine GKV-Fernbehandlungsleistungen abrechnen. Bei psychischen Erkrankungen gelten besondere berufsrechtliche Sorgfaltspflichten.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass Fernbehandlungen eigene Haftpflichtrisiken mit sich bringen und Ärzte prüfen sollten, ob ihre Berufshaftpflicht Telemedizin-Behandlungen einschließt.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Videosprechstunde
- Bundesärztekammer – Fernbehandlung und Telemedizin
- PKV-Verband – Telemedizin-Erstattung
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