Das ärztliche Fernbehandlungsverbot untersagte Ärzten bis 2018, Patienten ausschließlich ohne persönlichen Kontakt zu behandeln; seit der Liberalisierung ist telemedizinische Behandlung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Seit dem Deutschen Ärztetag 2018 und der Anpassung der Musterberufsordnung (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä) ist eine ausschließliche Fernbehandlung erlaubt, wenn sie im Einzelfall ärztlich vertretbar ist und die ärztliche Sorgfaltspflicht gewahrt bleibt. Ein Erstkontakt ohne persönliche Untersuchung ist in begründeten Fällen möglich.
Hintergrund
Der Deutsche Ärztetag 2018 in Erfurt beschloss die Öffnung des § 7 Abs. 4 MBO-Ä. Die Landesärztekammern haben ihre Berufsordnungen daraufhin angepasst, mit teilweise unterschiedlichen Formulierungen. Das Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung gilt aber weiterhin, wenn der persönliche Kontakt medizinisch geboten ist. Die Haftung für Ferndiagnosen und Fernverschreibungen liegt beim behandelnden Arzt; Fehler bei der Fernbehandlung können dieselben Schadensersatzansprüche auslösen wie bei Präsenzbehandlungen. Plattformen wie Zava, TeleClinic oder Doktor.de unterliegen den gleichen berufsrechtlichen Anforderungen.
Wann gilt das nicht?
Betäubungsmittel dürfen nicht ausschließlich per Fernbehandlung verschrieben werden. Notfallsituationen verlangen persönlichen Kontakt oder Einweisung in ein Krankenhaus. Wenn eine körperliche Untersuchung medizinisch erforderlich ist, darf die Diagnose nicht allein per Video gestellt werden. Kinder und nicht einwilligungsfähige Patienten erfordern besondere Sorgfalt.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Telemedizin anbieten, ihre Berufshaftpflicht auf die Einbeziehung von Fernbehandlungen zu prüfen und ggf. eine Erweiterung abzuschließen.
Quellen
- Bundesärztekammer – Musterberufsordnung § 7
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Telemedizin
- GDV – Berufshaftpflicht und Telemedizin
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