Die Eheschließung hat für Ärzte erhebliche finanzielle Folgen: Sie verändert Steuerklasse, Güterstand, Versicherungsstruktur und schafft gegenseitige Unterhalts- und Erbrechtsansprüche.

Mit der Heirat wechseln Ärzte automatisch in die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV, was bei unterschiedlichen Einkommen den Steuersplitting-Vorteil ermöglicht. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft entsteht automatisch, sofern kein Ehevertrag geschlossen wird.

Hintergrund

Der Splittingvorteil kann für ein Arztpaar mit einem Alleinverdiener erheblich sein: Bei einem zu versteuernden Einkommen von 200.000 Euro beträgt die Steuerersparnis durch Ehegattensplitting laut BMF-Rechner rund 8.000 bis 12.000 Euro pro Jahr. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass bei Scheidung oder Tod der Zugewinn (Vermögenszuwachs während der Ehe) ausgeglichen wird. Für Ärzte mit einer Praxis kann das im Scheidungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Daher empfehlen auf Arztrecht spezialisierte Anwälte häufig einen Ehevertrag mit Modifikation des Zugewinnausgleichs für Praxisvermögen.

Wann gilt das nicht?

Wer mit einem Ehevertrag explizit Gütertrennung vereinbart, schließt den Zugewinnausgleich aus. Bei einer gleichmäßigen Einkommensverteilung (beide Partner verdienen ähnlich viel) ist der Splittingvorteil gering. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind seit 2017 der Ehe steuerrechtlich gleichgestellt.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, nach der Heirat alle Versicherungsverträge zu überprüfen und Begünstigte in Lebensversicherungs- und Altersvorsorgeverträgen anzupassen.

Quellen

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