Eine Scheidung kann für Ärzte zu erheblichen finanziellen Belastungen führen: Praxisvermögen, Kapitalanlagen und Versorgungswerksansprüche können im Zugewinn- und Versorgungsausgleich aufgeteilt werden.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird beim Zugewinnausgleich der Wert der Arztpraxis berücksichtigt, soweit er während der Ehe gewachsen ist. Gleichzeitig findet ein Versorgungsausgleich statt: Versorgungswerksansprüche werden hälftig geteilt, was die spätere Rente des Arztes erheblich mindern kann.
Hintergrund
Der Praxiswert wird nach dem modifizierten Ertragswertverfahren (Bundesärztekammer-Methode) bestimmt. Hat eine Praxis während der Ehe einen Mehrwert von 400.000 Euro erfahren, stehen dem scheidenden Partner ohne Ehevertrag 200.000 Euro Zugewinnausgleich zu. Beim Versorgungsausgleich (§ 1 VersAusglG) werden alle Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden, gleichmäßig aufgeteilt. Bei einer 20-jährigen Ehe und einem Versorgungswerksanspruch von 3.000 Euro/Monat können 1.500 Euro auf den Ex-Partner übertragen werden, was den Arzt lebenslang belastet.
Wann gilt das nicht?
Wer vor der Ehe einen Ehevertrag mit Gütertrennung oder Modifikation des Zugewinnausgleichs für Betriebsvermögen geschlossen hat, ist besser geschützt. Auch Schenkungen oder Erbschaften, die während der Ehe eingehen, bleiben in der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich aus dem Zugewinnausgleich heraus.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, alle Versicherungsverträge und Begünstigungen nach einer Scheidung sofort zu aktualisieren, da andernfalls der Ex-Partner weiterhin bezugsberechtigt sein kann.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Versorgungsausgleich und Steuer
- Bundesärztekammer – Praxisbewertung und Scheidung
- Deutsche Rentenversicherung – Versorgungsausgleich
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