Medizinprofessoren als Beamte an Universitätskliniken haben besondere Versorgungsansprüche durch das Beamtenversorgungsgesetz und erzielen häufig erhebliche Nebeneinkünfte aus Gutachtertätigkeit und Privatambulanz.

Beamtete Medizinprofessoren erhalten im Ruhestand eine Beamtenpension von bis zu 71,75 % des letzten Bruttogehalts, was die gesetzliche Rentenversicherung und das Versorgungswerk ersetzt. Daneben sind Nebeneinkünfte aus Wahlleistungen und Gutachten zu versteuern und können erhebliche Beträge erreichen.

Hintergrund

Die Besoldung von W2- und W3-Professoren liegt je nach Bundesland und Leistungszulagen zwischen 5.500 und 12.000 Euro brutto/Monat. Hinzu kommen oft Liquidationserlöse aus der Behandlung von Privatpatienten als Chefärzte. Beamte sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Regelfall auch nicht im Versorgungswerk; ihr Alterssicherungssystem ist die Beamtenversorgung. Als zusätzliche Altersvorsorge empfehlen sich private Rentenversicherungen, Immobilien oder ETF-Portfolios, da die Pension bei hohen letzten Bruttobezügen gedeckelt ist.

Wann gilt das nicht?

An privaten Hochschulen angestellte Professoren sind keine Beamten und unterliegen den normalen arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Privatdozenten ohne Professur sind im Regelfall keine Beamten. W1-Juniorprofessuren führen häufig zunächst zu Angestelltenverhältnissen, nicht sofort zur Verbeamtung.

Ärzteversichert bietet auch Professoren an Universitätskliniken eine strukturierte Beratung zu Dienstunfähigkeitsversicherung, Haftpflicht für Gutachtertätigkeit und privater Altersergänzung an.

Quellen

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