Die ärztliche Fortbildungspflicht verpflichtet alle Vertragsärzte, innerhalb von fünf Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte (CME-Punkte) nachzuweisen, um ihre fachliche Kompetenz aktuell zu halten.

Vertragsärzte sind nach § 95d SGB V verpflichtet, alle fünf Jahre 250 CME-Punkte bei der KV einzureichen. Bei Nichterfüllung drohen Honorarkürzungen von zunächst 10 % und später bis zu 25 %. Die Fortbildungspflicht gilt auch für angestellte Vertragsärzte.

Hintergrund

Berufsrechtliche Grundlage ist § 4 der ärztlichen Musterberufsordnung; für Vertragsärzte gilt zusätzlich § 95d SGB V. Die KV akzeptiert nur Fortbildungen, die von der Ärztkammer mit CME-Punkten zertifiziert sind. Präsenzfortbildungen, Online-Kurse und Kongressbesuche sind punktefähig. Die Punktzahl je Fortbildung richtet sich nach Umfang und Format; ein halbtägiger Kongress bringt typischerweise 4 bis 6 Punkte. Online-CME-Einheiten von 1 Stunde Lerndauer ergeben 1 Punkt. Zugelassene Anbieter findet man im Fortbildungskatalog der Bundesärztekammer.

Wann gilt das nicht?

Nicht vertragsärztlich tätige Ärzte (reine Privatliquidation) sind berufsrechtlich zur Fortbildung verpflichtet, aber ohne die KV-Sanktionsmechanismen. Ärzte im Ruhestand ohne aktive Berufstätigkeit unterliegen keiner Fortbildungspflicht mehr. Bei Berufsunfähigkeit oder Elternzeit können Verlängerungsanträge bei der KV gestellt werden.

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, Fortbildungskosten als Betriebsausgaben zu erfassen und zu prüfen, ob Berufshaftpflicht-Policen auch Schäden durch veraltete Methoden (die aus fehlender Fortbildung resultieren) abdecken.

Quellen

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