Ärzte, die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind und im Versorgungswerk versichert sind, können sich freiwillig in der Deutschen Rentenversicherung versichern und so zusätzliche Rentenansprüche aufbauen.

Freiwillige Beiträge zur DRV können 2025 zwischen dem Mindestbeitrag (100,07 Euro/Monat) und dem Höchstbeitrag (1.404,30 Euro/Monat) liegen. Jeder Beitragsmonat erhöht den Rentenanspruch; zudem zählen freiwillige Beitragszeiten für die Wartezeiten bestimmter Rentenarten.

Hintergrund

Die gesetzliche Grundlage findet sich in §§ 7 und 232 SGB VI. Freiwillige Beiträge können rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres nachgezahlt werden. Ein Beitrag von 100 Euro/Monat über ein Jahr erhöht die spätere Rente um ca. 4 bis 5 Euro/Monat (bei heutigem Rentenpunktwert). Steuerlich können freiwillige Beiträge als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von 29.344 Euro (2025, Alleinveranlagte) abgesetzt werden, soweit der Abzugsbetrag nicht durch andere Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft ist.

Wann gilt das nicht?

Wer bereits Pflichtmitglied in der DRV ist (kein Befreiungsantrag gestellt hat), zahlt Pflichtbeiträge und kann nicht zusätzlich freiwillig einzahlen. Ab dem 45. Lebensjahr rentiert sich die freiwillige Einzahlung in die DRV weniger als andere Vorsorgeformen. Für Ärzte mit sehr hohem Einkommen ist der steuerliche Vorteil durch das Sonderausgaben-Deckel begrenzt.

Ärzteversichert empfiehlt, die freiwillige DRV-Einzahlung im Kontext der Gesamtvorsorgestrategie mit einem auf Ärzte spezialisierten Berater zu bewerten.

Quellen

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