Frühpensionierung für Ärzte bezeichnet den Renteneintritt vor dem regulären Rentenalter des jeweiligen berufsständischen Versorgungswerks und ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Die meisten ärztlichen Versorgungswerke erlauben eine vorzeitige Rentenzahlung ab dem 60. oder 62. Lebensjahr, sofern eine Mindestbeitragszeit (meist 5 Jahre) erfüllt ist. Für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs werden Abzüge von 0,3 bis 0,5 % auf die Rente angerechnet, ähnlich wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung.

Hintergrund

Das Regelrentenalter der meisten Versorgungswerke liegt bei 67 Jahren. Wer mit 63 Jahren in Rente gehen möchte, nimmt pro Monat Vorzeug einen Abschlag in Kauf; über 4 Jahre summieren sich die Abzüge auf 14 bis 24 %. Bei einer erwarteten Monatsrente von 3.000 Euro bedeutet das dauerhaft 420 bis 720 Euro weniger pro Monat. Gleichzeitig bezieht man die Rente länger. Für Ärzte mit ausreichendem Privatvermögen und guter Gesundheit kann die Frühpensionierung sinnvoll sein. Zu beachten ist, dass Nebeneinkünfte aus ärztlicher Tätigkeit bis zu bestimmten Grenzen die Rente nicht kürzen.

Wann gilt das nicht?

Wer die Mindestmitgliedschaftszeit im Versorgungswerk nicht erfüllt hat, kann keine vorzeitige Rente beantragen. Bei Berufsunfähigkeit greift die Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerks, nicht die Altersrente. Ärzte, die ihren Kassensitz behalten und weiter als Vertragsarzt tätig sind, können häufig nicht gleichzeitig die volle Altersrente des Versorgungswerks beziehen.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der langfristigen Planung der Frühpensionierung und zeigt, welche ergänzenden Kapitalanlagen notwendig sind, um den Versorgungsabzug auszugleichen.

Quellen

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