Ein Fuhrpark in der Arztpraxis umfasst Fahrzeuge, die für betriebliche Zwecke wie Hausbesuche, Materialtransporte oder Botendienste genutzt werden, und stellt versicherungs- und steuerrechtliche Anforderungen.
Praxisfahrzeuge sind als Betriebsvermögen vollständig steuerlich absetzbar (Kfz-Kosten, Leasing, AfA). Wird ein Fahrzeug auch privat genutzt, muss entweder die 1-Prozent-Regelung (1 % des Listenpreises/Monat als geldwerter Vorteil) oder ein Fahrtenbuch angewendet werden. Die Kfz-Versicherung für Praxisfahrzeuge sollte auf betriebliche Nutzung ausgerichtet sein.
Hintergrund
Hausärzte und Kinder-/Jugendpsychiater, die regelmäßig Hausbesuche machen, benötigen zuverlässige Fahrzeuge; diese können als Betriebsfahrzeuge deklariert werden. Die steuerliche Abschreibung (AfA) beträgt für Pkw im Regelfall 1/6 des Anschaffungswerts pro Jahr (6 Jahre Nutzungsdauer). Bei einem Pkw im Wert von 40.000 Euro sind das rund 6.700 Euro AfA pro Jahr. Für Elektrofahrzeuge gelten seit 2020 günstigere Regelungen: Die 1-Prozent-Regel wird auf 0,25 % des Listenpreises reduziert. Die Kfz-Haftpflichtversicherung für gewerblich genutzte Fahrzeuge ist teurer als bei privater Nutzung, dafür umfassender.
Wann gilt das nicht?
Fahrzeuge, die ausschließlich privat genutzt werden, dürfen nicht als Betriebsvermögen deklariert werden. Mehr als 50 % betriebliche Nutzung ist Voraussetzung für die Einordnung als notwendiges Betriebsvermögen; bei weniger als 10 % betrieblicher Nutzung ist eine Einordnung ins Betriebsvermögen nicht möglich.
Ärzteversichert hilft Praxisinhabern dabei, ihren Fuhrpark versicherungs- und steuerrechtlich korrekt einzuordnen und den optimalen Schutz für Praxisfahrzeuge zu wählen.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Kfz-Steuer und AfA
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Praxiskosten
- GDV – Kfz-Versicherung gewerblich
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