Das Gerätebuch in der Arztpraxis ist eine Pflichtdokumentation nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), die alle eingesetzten Medizingeräte mit ihren Prüf- und Wartungsintervallen erfasst.
Nach § 7 MPBetreibV müssen Praxisinhaber für alle aktiven Medizinprodukte (z. B. EKG-Geräte, Ultraschall, Defibrillatoren) ein Gerätebuch führen, das Gerätebezeichnung, Hersteller, Baujahr, Standort und alle Wartungs- und sicherheitstechnischen Prüfungen (STK, MTK) dokumentiert. Sicherheitstechnische Kontrollen (STK) sind bei vielen Geräten alle 2 Jahre vorgeschrieben.
Hintergrund
Die MPBetreibV (Neufassung 2017, angepasst 2022 durch MDR) schreibt vor, dass für alle aktiven Medizinprodukte ein schriftliches oder elektronisches Bestandsverzeichnis und ein Gerätebuch geführt werden müssen. Bei Defibrillatoren sind zum Beispiel monatliche Sichtprüfungen und jährliche STK vorgeschrieben. Bei Nichterfüllung drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro sowie Haftungsrisiken bei Patientenschäden durch fehlerhafte Geräte. Viele Praxen nutzen heute Software zur elektronischen Gerätebuchführung.
Wann gilt das nicht?
Nicht-aktive Medizinprodukte (z. B. Spritzen, Verbandsmaterial) fallen nicht unter die Gerätebuchpflicht. Einmalprodukte, die nach Verwendung entsorgt werden, müssen nicht dokumentiert werden. Praxen, die keinerlei aktive Medizinprodukte besitzen (sehr seltener Fall), benötigen kein Gerätebuch.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass fehlerhafte oder schlecht gewartete Medizingeräte Haftungsrisiken darstellen, die durch eine umfassende Berufshaftpflichtversicherung mit Sachschadensdeckung abgesichert werden sollten.
Quellen
- Bundesärztekammer – Medizinproduktrecht
- Bundesministerium für Gesundheit – MPBetreibV
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Praxisausstattung
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