Die gesetzliche Rentenversicherung (DRV) ist für die meisten Ärzte in Deutschland nicht die primäre Altersversorgung, da sie sich nach § 6 SGB VI von der Pflicht befreien lassen und stattdessen im berufsständischen Versorgungswerk versichert sind.

Ärzte, die Pflichtmitglied in einem ärztlichen Versorgungswerk sind, können sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit gestellt werden. Ohne rechtzeitigen Antrag verbleibt man in der DRV.

Hintergrund

Der allgemeine Beitragssatz in der DRV beträgt 2025 18,6 % des Bruttoeinkommens, hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Nach erfolgter Befreiung zahlt der Arbeitnehmeranteil (9,3 %) plus der Arbeitgeberanteil (9,3 %) in das Versorgungswerk. Ärzte, die irrtümlich oder zu spät in der DRV verblieben sind, können unter Umständen eine Nachzahlung von Beiträgen ins Versorgungswerk beantragen. Wer in einem Nicht-Arzt-Job tätig ist (z. B. pharmazeutische Industrie) und nicht der Ärztekammer angehört, ist grundsätzlich DRV-pflichtig.

Wann gilt das nicht?

Ärzte in der Pharma-, Beratungs- oder Technologiebranche ohne aktive ärztliche Tätigkeit und ohne Ärztekammermitgliedschaft können nicht ins Versorgungswerk eintreten und verbleiben in der DRV. Auch Ärzte, die den Befreiungsantrag versäumt haben und Rentenanwartschaften in der DRV angesammelt haben, können diese oft nicht vollständig ins Versorgungswerk übertragen.

Ärzteversichert klärt Ärzte über die Schnittstelle zwischen DRV und Versorgungswerk auf und hilft, Versorgungslücken zu identifizieren.

Quellen

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