Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung müssen Antragsteller detaillierte Fragen zu ihrem Gesundheitszustand, Vorerkrankungen und bisherigen Behandlungen wahrheitsgemäß beantworten.

Die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG verpflichtet Antragsteller, alle gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben. Falsche oder unvollständige Angaben können im Leistungsfall zur Anfechtung des Vertrags durch den Versicherer führen, selbst wenn die Erkrankung keinen Zusammenhang mit der späteren BU hat.

Hintergrund

Der Abfragezeitraum für Gesundheitsfragen beträgt je nach Frage 3, 5 oder 10 Jahre. Typische Fragen betreffen stationäre Aufenthalte, Operationen, Physiotherapie, psychische Behandlungen, Medikamente und Arztbesuche. Ärzte haben durch ihre medizinischen Kenntnisse einen Vorteil: Sie können einschätzen, welche Diagnosen gefahrerheblich sind. Gleichzeitig unterliegen sie derselben Anzeigepflicht wie alle anderen Antragsteller. Bei unklaren Erkrankungen empfiehlt sich eine anonyme Voranfrage (Risikovoranfrage) beim Versicherer, um eine ehrliche Einschätzung zu erhalten, ohne sofort eine Ablehnung zu riskieren.

Wann gilt das nicht?

Vereinfachte Gesundheitsfragen (z. B. nach Karenzzeiten oder bei Gruppenverträgen) haben einen engeren Abfragezeitraum. Bei Kindern und Jugendlichen bis 14 Jahren sind die Fragen in manchen Tarifen deutlich reduziert. Nachversicherungsgarantien ermöglichen eine spätere Erhöhung der BU-Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen und stellt sicher, dass durch korrekte Angaben langfristiger Versicherungsschutz ohne spätere Anfechtungsrisiken entsteht.

Quellen

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