Gewährleistung für Medizinprodukte bezeichnet die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte des Käufers (Arztpraxis) gegenüber dem Verkäufer bei fehlerhafter Medizintechnik.
Nach § 437 BGB stehen Praxen bei mangelhaften Medizinprodukten folgende Rechte zu: Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung), Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung; im B2B-Bereich kann sie vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden.
Hintergrund
Medizinprodukte sind nach der EU-MDR (EU-Verordnung 2017/745) und dem deutschen Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) streng reguliert. Neben der zivilrechtlichen Gewährleistung haften Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) für Schäden durch fehlerhafte Produkte; diese Haftung ist verschuldensunabhängig. Bei einem Defibrillatorfehler, der einen Patientenschaden verursacht, kann der Hersteller direkt in Anspruch genommen werden. Die Praxis sollte alle Mängelmeldungen schriftlich dokumentieren.
Wann gilt das nicht?
Normalverschleiß und Schäden durch unsachgemäße Bedienung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchtgeräte können im B2B-Bereich mit verkürzter oder ausgeschlossener Gewährleistung verkauft werden. Vom Hersteller freiwillig gewährte Garantien gehen über die gesetzliche Gewährleistung hinaus, sind aber von ihr zu unterscheiden.
Ärzteversichert empfiehlt, hochwertige Medizinprodukte durch eine Elektronikversicherung zu schützen, da die Gewährleistung nur Fabrikationsmängel, nicht aber Betriebs- und Zufallsschäden abdeckt.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit – Medizinprodukterecht
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Praxisausstattung
- BaFin – Produkthaftung und Versicherung
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