Niedergelassene Ärzte üben eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG aus und sind daher grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig, solange ihre Praxis keine gewerblichen Tätigkeiten einschließt.
Freiberufler wie Ärzte zahlen keine Gewerbesteuer, weil ihre heilberufliche Tätigkeit explizit aus dem Gewerbebegriff (§ 15 EStG) herausgenommen ist. Gewerbesteuer fällt jedoch an, wenn ärztliche und gewerbliche Tätigkeiten vermischt werden oder wenn ein MVZ als GmbH betrieben wird.
Hintergrund
Ein Arzt, der neben seiner ärztlichen Praxis auch ein nicht-ärztliches Labor oder einen Medizinprodukte-Handel betreibt, riskiert die sogenannte „Abfärbetheorie": Gewerbliche Umsätze können in einer Gesellschaft die gesamten Einkünfte in gewerbliche umqualifizieren und Gewerbesteuer auslösen (§ 15 Abs. 3 EStG). MVZ in der Rechtsform der GmbH sind immer körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig; der Steuersatz variiert je nach Hebesatz der Gemeinde (Gewerbesteuer-Messzahl 3,5 %, Hebesatz je nach Gemeinde 300–500 %). In einer Großstadt kann die effektive Gewerbesteuer 10–17 % betragen. Die Gewerbesteuer mindert aber die Einkommensteuer über die Anrechnung (§ 35 EStG).
Wann gilt das nicht?
Eine reine Einzelpraxis eines approbierten Arztes ist stets gewerbesteuerfrei. Auch ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), wenn alle Gesellschafter approbierte Ärzte sind, bleiben gewerbesteuerfrei. Wesentlich ist die persönliche Erbringung der Leistung durch einen Arzt, der die Qualifikation mitbringt.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, bei geplanten Praxiserweiterungen oder MVZ-Gründungen frühzeitig steuerliche Beratung einzuholen.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Gewerbesteuer
- Bundesärztekammer – Praxisorganisation und Steuern
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – MVZ-Gründung
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