Die Gewinnermittlung in der Arztpraxis bezeichnet das steuerrechtliche Verfahren, mit dem der jährliche Praxisgewinn als Grundlage für die Einkommensteuer berechnet wird.
Freiberuflich tätige Ärzte (Einzelpraxis, GbR) ermitteln ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG per Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR): Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben. Ärzte in einer GmbH oder im MVZ-GmbH-Format unterliegen der Bilanzierungspflicht nach HGB.
Hintergrund
Die EÜR gilt für Freiberufler ohne Buchführungspflicht und wird auf dem amtlichen Formular (Anlage EÜR) der Steuererklärung beigefügt. Sie funktioniert nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip: Einnahmen sind im Jahr des Zuflusses, Ausgaben im Jahr des Abflusses zu erfassen. Der Praxisgewinn schwankt daher je nach Zahlungseingang der KV. Bei einer GmbH oder einem bilanzierungspflichtigen Unternehmen (Umsatz über 700.000 Euro oder Gewinn über 60.000 Euro) ist ein Jahresabschluss mit Bilanz und GuV zu erstellen; die Erstellung obliegt einem Steuerberater und kostet je nach Praxisgröße 3.000 bis 15.000 Euro pro Jahr.
Wann gilt das nicht?
Arztpraxen, die freiwillig Bücher führen oder buchführungspflichtig sind (GmbH), können nicht zur EÜR wechseln. Im Jahr einer Praxisveräußerung entstehen häufig Entnahmen und Aufgabegewinne, die besonderer steuerlicher Behandlung bedürfen.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, die korrekte Gewinnermittlungsform mit einem auf Arztpraxen spezialisierten Steuerberater abzustimmen und Versicherungsprämien als Betriebsausgaben korrekt zu erfassen.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – EÜR und Betriebsvermögen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Praxisbuchhaltung
- Bundesärztekammer – Wirtschaftliche Praxisführung
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →