Die GKV-Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berechnet werden; Einkommen darüber hinaus bleibt beitragsfrei.
Die GKV-Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2025 monatlich 5.512,50 Euro (jährlich 66.150 Euro). Daraus ergibt sich ein maximaler Krankenkassenbeitrag (allgemeiner Beitragssatz 14,6 % plus Zusatzbeitrag ca. 1,7 %) von rund 900 Euro/Monat pro Person, unabhängig vom tatsächlichen Einkommen.
Hintergrund
Die BBG wird jährlich durch Rechtsverordnung angepasst und ist in § 223 Abs. 3 SGB V verankert. Sie gilt für alle Einkunftsarten, die für die GKV beitragspflichtig sind (Arbeitsentgelt, Rente, Mieteinnahmen etc. bei freiwillig Versicherten). Für Ärzte, die freiwillig GKV-versichert sind, wird das gesamte beitragspflichtige Einkommen bis zur BBG herangezogen. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), ab der die PKV-Option besteht, liegt 2025 bei 73.800 Euro und ist höher als die BBG. Die BBG der gesetzlichen Rentenversicherung (West) liegt 2025 bei 8.050 Euro/Monat.
Wann gilt das nicht?
Privatärzte und PKV-Versicherte sind von der GKV-BBG nicht betroffen. Pflichtversicherte Arbeitnehmer unter der BBG zahlen prozentual; Arbeitnehmer über der BBG zahlen stets den Höchstbeitrag. Für die Pflegeversicherung gilt eine eigene BBG, die aktuell identisch mit der GKV-BBG ist.
Ärzteversichert informiert freiwillig GKV-versicherte Ärzte darüber, wann ein Wechsel in die PKV wirtschaftlich sinnvoll sein kann, und begleitet den Vergleich beider Systeme.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit – Beitragsbemessungsgrenzen
- PKV-Verband – GKV-PKV-Vergleich
- Gesetze im Internet – § 223 SGB V
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