Die GKV-Familienversicherung ermöglicht es, Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitzuversichern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kinder und nicht berufstätige Ehepartner von GKV-Mitgliedern können nach § 10 SGB V kostenfrei mitversichert werden, sofern ihr eigenes Einkommen die Grenze von 505 Euro/Monat (2025) nicht übersteigt. Für Ärzte, die freiwillig GKV-versichert sind, gelten dieselben Regeln wie für andere GKV-Mitglieder.
Hintergrund
Die Familienversicherung ist einer der größten Vorteile der GKV gegenüber der PKV, da in der PKV jedes Familienmitglied eigene Beiträge zahlen muss. Für einen freiwillig GKV-versicherten Arzt mit nicht berufstätiger Partnerin und zwei Kindern kann die beitragsfreie Mitversicherung einen wirtschaftlichen Vorteil von 3.000 bis 8.000 Euro/Jahr gegenüber der PKV-Familienvariante bedeuten. Allerdings gilt: Wenn der GKV-versicherte Arzt und sein Partner beide erwerbstätig sind und der Partner höheres Einkommen hat, besteht kein Familienversicherungsanspruch für den Partner (§ 10 Abs. 3 SGB V).
Wann gilt das nicht?
Kinder von PKV-versicherten Ärzten können nicht in der GKV familienversichert werden. Wenn das monatliche Gesamteinkommen des Partners die Grenze von 505 Euro überschreitet, muss er sich selbst versichern. Studenten über 25 Jahre sind nicht mehr über die Eltern familienversichert.
Ärzteversichert analysiert für Ärzte in der GKV und für den Vergleich GKV-PKV, ob die Familienversicherung oder eine Familien-PKV langfristig die günstigere Wahl darstellt.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit – Familienversicherung
- Gesetze im Internet – § 10 SGB V
- PKV-Verband – GKV-PKV-Familienvergleich
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