GKV-Wahltarife sind freiwillige Zusatz- oder Alternativoptionen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, die Versicherten höhere Selbstbeteiligungen gegen Beitragsrabatt oder erweiterte Leistungen gegen Mehrbeitrag anbieten.

Nach § 53 SGB V können Krankenkassen verschiedene Wahltarife anbieten: Selbstbehalt-Tarif (Beitragsrückerstattung bei niedrigem Leistungsverbrauch), Kostenerstattungstarif (direkte Abrechnung wie ein Privatpatient), Krankengeldtarif und Tarifen für Chroniker oder alternative Heilmethoden. Für Ärzte in der GKV sind besonders Kostenerstattungstarife interessant.

Hintergrund

Der Kostenerstattungstarif nach § 13 Abs. 2 SGB V erlaubt GKV-Mitgliedern, sich wie Privatpatienten nach GOÄ behandeln zu lassen und die Kosten bis zur GKV-Erstattungsgrenze zurückzuerhalten. Ärzte, die freiwillig GKV-versichert sind, können so private Zusatzleistungen in Anspruch nehmen, ohne in die PKV zu wechseln. Beim Selbstbehalttarif verpflichten sich Versicherte, einen Eigenanteil (bis zu 600 Euro/Jahr) zu tragen; im Gegenzug erhalten sie eine Beitragsrückerstattung von bis zu 600 Euro/Jahr. Wahltarife binden für mindestens 3 Jahre.

Wann gilt das nicht?

Selbstbehalt-Tarife rentieren sich nur für Versicherte, die kaum Leistungen in Anspruch nehmen. Für Ärzte mit Familienmitgliedern, die häufig Krankenkassenleistungen benötigen, kann ein Selbstbehalttarif nachteilig sein. Kostenerstattungstarife erfordern eigenverantwortliche Abrechnungsführung.

Ärzteversichert empfiehlt freiwillig GKV-versicherten Ärzten, Wahltarife regelmäßig auf ihre Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und mit PKV-Optionen zu vergleichen.

Quellen

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