Die GKV übernimmt beim Zahnersatz keine vollständigen Kosten, sondern zahlt sogenannte Festzuschüsse, die dem Versicherten eine bestimmte Regelversorgung finanzieren; darüber hinaus gehende Kosten sind privat zu tragen.

Die GKV-Festzuschüsse beim Zahnersatz betragen 2025 grundsätzlich 60 % der Kosten der Regelversorgung; bei lückenloser Zahnarztbegleitung im Bonusheft (10 Jahre) erhöht sich der Zuschuss auf bis zu 75 %. Wer höherwertigen Zahnersatz wünscht (z. B. Implantate statt Brücke), zahlt die Differenz vollständig selbst.

Hintergrund

Die Festzuschüsse sind in §§ 55–57 SGB V geregelt. Sie basieren auf der Standardversorgung (z. B. Metallkrone als Regelversorgung für einen Seitenzahn). Implantate gelten nicht als Regelversorgung und werden von der GKV nicht bezuschusst. Die tatsächlichen Zahnersatzkosten für einen Implantat-Ersatz liegen je nach Zahn und Praxis bei 1.500 bis 3.000 Euro; der GKV-Festzuschuss deckt davon nur den hypothetischen Brückenanteil (ca. 300 bis 600 Euro). Zahnzusatzversicherungen schließen diese Lücke gegen Monatsbeiträge von 15 bis 50 Euro.

Wann gilt das nicht?

PKV-Versicherte haben in der Regel deutlich umfangreichere Zahnersatzleistungen vertraglich vereinbart; für sie spielen GKV-Festzuschüsse keine Rolle. Kinder haben bis 18 Jahre Anspruch auf kieferorthopädische Leistungen nach Indikationsgrad.

Ärzteversichert informiert GKV-versicherte Ärzte über die Sinnhaftigkeit einer privaten Zahnzusatzversicherung und hilft dabei, die passenden Tarife zu finden.

Quellen

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