Der GKV-Zusatzbeitrag ist ein kassenindividueller Aufschlag auf den allgemeinen GKV-Beitragssatz, der von jeder Kasse selbst festgelegt wird und erhebliche Unterschiede aufweist.
Der durchschnittliche GKV-Zusatzbeitrag beträgt 2025 laut GKV-Spitzenverband 1,7 %. Günstigste Kassen liegen bei 1,2 %, teure Kassen bei über 2,5 %. Bei einem Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze macht ein Prozentpunkt Unterschied rund 660 Euro Jahresbeitrag aus.
Hintergrund
Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % ist gesetzlich festgelegt; der Zusatzbeitrag kann die Kasse jährlich anpassen. Erhöht eine Kasse ihren Zusatzbeitrag, haben Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht und können sofort wechseln (§ 175 SGB V). Krankenkassen unterscheiden sich neben dem Beitrag auch in Bonusprogrammen, Zusatzleistungen (z. B. erweiterte Impfungen, Osteopathie-Erstattung, Auslandsschutz) und Servicequalität. Ein Kassenwechsel ist grundsätzlich nach 12 Monaten Mitgliedschaft möglich.
Wann gilt das nicht?
PKV-Versicherte zahlen keinen GKV-Zusatzbeitrag. Rentenempfänger zahlen den halben Zusatzbeitrag (Arbeitgeberhälfte übernimmt die Rentenversicherung). Bei der freiwilligen GKV-Versicherung trägt der Versicherte den Zusatzbeitrag vollständig selbst, da kein Arbeitgeber die Hälfte übernimmt.
Ärzteversichert empfiehlt freiwillig GKV-versicherten Ärzten, jährlich einen Kassenvergleich durchzuführen und auch die Zusatzleistungen der Kassen in die Bewertung einzubeziehen.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit – GKV-Zusatzbeitrag
- Gesetze im Internet – § 175 SGB V Kassenwechsel
- PKV-Verband – Vergleich GKV-PKV
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