Ärzte können eine GmbH für nicht-ärztliche Tätigkeiten wie Vermögensverwaltung, Laborbetrieb oder Managementleistungen gründen und damit steuerliche Vorteile gegenüber der Besteuerung als Freiberufler erzielen.

Eine GmbH zahlt Körperschaftsteuer von 15 % plus Gewerbesteuer (je nach Gemeinde ca. 14–17 %), insgesamt also rund 29–32 % auf einbehaltene Gewinne. Im Vergleich zum Spitzensteuersatz von 42 % für Freiberufler ergibt das bei hohen einbehaltenen Gewinnen erhebliche Steuervorteile. Die heilberufliche ärztliche Tätigkeit selbst kann rechtlich nicht in eine GmbH eingebracht werden.

Hintergrund

Typische Strukturen für Ärzte: Eine Vermögensverwaltungs-GmbH (oder GmbH & Co. KG) hält Kapitalanlagen, Immobilien und Beteiligungen und thesauriert Gewinne steuerbegünstigt. Eine MVZ-GmbH ist eine Berufsausübungsgemeinschaft, die ärztliche Leistungen erbringen kann (Ärzte als Angestellte). Für die Gründung einer GmbH sind ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro (davon 12.500 Euro bei Gründung einzuzahlen), ein Notar und die Eintragung ins Handelsregister erforderlich. Laufende Kosten: Jahresabschluss, Buchführung, Körperschaftsteuererklärung (ca. 3.000 bis 8.000 Euro/Jahr für den Steuerberater).

Wann gilt das nicht?

Die ärztliche Heilkunde darf nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder GmbH betrieben werden, sofern nicht alle Gesellschafter approbierte Ärzte sind (Ärztekammer-Vorgaben). Für kleine Kapitalvermögen unter 300.000 Euro lohnt sich eine GmbH-Struktur meist nicht, da die Verwaltungskosten den Steuervorteil aufwiegen.

Ärzteversichert empfiehlt, bei der GmbH-Gründung immer einen auf Arztrecht spezialisierten Steuerberater und Notar hinzuzuziehen und auch die Versicherungspflichten der GmbH (Betriebshaftpflicht, D&O) zu berücksichtigen.

Quellen

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