Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die gesetzliche Grundlage für die Abrechnung ärztlicher Leistungen gegenüber Privatpatienten und Selbstzahlern in Deutschland.

Die GOÄ listet in einem Gebührenverzeichnis alle abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen mit Punktzahlen. Zur Berechnung des Honorars werden Punkte mit einem festen Punktwert (5,82873 Cent) multipliziert und mit einem Steigerungsfaktor von 1,0 bis 3,5 (Regelhöchstsatz: 2,3 für Grundleistungen) versehen.

Hintergrund

Die GOÄ gilt seit 1982 in der aktuellen Fassung und wird durch die Bundesärztekammer verwaltet. Rechtsgrundlage ist § 11 BÄO. Eine ärztliche Rechnung muss zwingend folgende Angaben enthalten: Datum der Leistung, Bezeichnung der erbrachten Leistung nach GOÄ-Nummer, Anzahl und Steigerungsfaktor sowie Begründung bei Überschreitung des 2,3-fachen Satzes. Die Liquidation bei Chefärzten im Krankenhaus (wahlärztliche Leistungen) folgt denselben Regeln. PKV-Kassen erstatten GOÄ-Leistungen je nach Tarif zu 100 % oder mit Selbstbehalt.

Wann gilt das nicht?

GKV-Kassenpatienten werden nicht nach GOÄ, sondern nach EBM abgerechnet. Ausnahme: Wählt ein GKV-Patient IGeL-Leistungen, gilt die GOÄ als Orientierung. Die neue GOÄ (GOÄ 2026) befindet sich in Einführung und wird die alte GOÄ von 1982 schrittweise ablösen.

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, die korrekte GOÄ-Abrechnung regelmäßig durch einen Abrechnungsspezialisten prüfen zu lassen, um Liquidationsausfälle durch fehlerhafte Rechnungen zu vermeiden.

Quellen

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