Grunderwerbsteuer fällt beim Praxiskauf an, wenn zur Praxis auch Grundstücke oder Gebäude übertragen werden, und ist vom Käufer zu tragen.

Die Grunderwerbsteuer beträgt je nach Bundesland 3,5 bis 6,5 % des Kaufpreisanteils, der auf Grundstück und Gebäude entfällt. Inventar und Praxiswert (immaterieller Wert) können im Kaufvertrag separat ausgewiesen werden, um die Bemessungsgrundlage zu senken.

Hintergrund

Die Grunderwerbsteuer ist im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) geregelt. Bayern und Sachsen erheben den Mindestsatz von 3,5 %; die meisten Bundesländer liegen bei 5 bis 6,5 %. Beim Praxiskauf sollte der Kaufvertrag von einem auf Arztrecht spezialisierten Notar verfasst werden, der Kaufpreis sorgfältig auf Grundstück, Gebäude, medizintechnisches Inventar und Praxiswert aufteilt. Das Finanzamt prüft, ob die Aufteilung dem Marktverhältnis entspricht; übermäßig niedrige Grundstücksanteile werden korrigiert. Bei einem Gebäudeanteil von 500.000 Euro beträgt die Grunderwerbsteuer in NRW (6,5 %) 32.500 Euro.

Wann gilt das nicht?

Reine Praxisübernahmen ohne Immobilie (nur Mietpraxis mit Inventar und Kassensitz) unterliegen keiner Grunderwerbsteuer. Schenkungen im Rahmen der Praxisnachfolge können steuerfrei sein, wenn die Erbschaftsteuer-Verschonungsregelung greift. Der Kassensitz-Wert (KV-Zulassung) ist keine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung.

Ärzteversichert empfiehlt, beim Praxiskauf mit Immobilien alle steuerlichen Aspekte frühzeitig mit einem spezialisierten Steuerberater zu klären und die Finanzierung entsprechend zu planen.

Quellen

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