Das Gutachten-Honorar für Ärzte richtet sich nach dem Auftraggeber: Bei Gerichten und Behörden gilt das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG); für private Gutachten können Honorare frei vereinbart werden.

Das JVEG sieht für ärztliche Sachverständige je nach Fachgebiet Stundensätze von 65 bis 130 Euro vor. Bei privatrechtlichen Gutachtenaufträgen (z. B. für Versicherungsunternehmen oder Unternehmen) können ärztliche Gutachter Stundensätze von 150 bis über 400 Euro vereinbaren.

Hintergrund

Gutachtertätigkeit ist für viele Fachärzte ein attraktives Nebeneinkommen: Orthopäden, Neurologen und Psychiater sind besonders gefragt. Gutachten für Sozialversicherungsträger, Gerichte oder PKV-Gesellschaften gehören zu den häufigsten Auftragstypen. Gutachten-Honorare gelten einkommensteuerrechtlich als freiberufliche Einkünfte (§ 18 EStG) und werden über die Einkommensteuererklärung abgerechnet. Wichtig: Die Berufshaftpflichtversicherung der Praxis deckt Gutachterfehler häufig nicht vollständig ab; eine separate Haftpflicht für Gutachtertätigkeit kann sinnvoll sein.

Wann gilt das nicht?

Honorarärzte, die in fremden Kliniken tätig sind, unterliegen anderen Abrechnungsmodalitäten als Gutachter. JVEG-Honorare gelten nur für gerichtlich bestellte Sachverständige; für andere Auftraggeber sind freie Vereinbarungen üblich. Angestellte Ärzte müssen Nebentätigkeiten als Gutachter bei ihrem Arbeitgeber anzeigen und genehmigen lassen.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die als Gutachter tätig sind, ihre Berufshaftpflicht auf die Deckung von Gutachterfehlern zu prüfen und bei Bedarf eine Erweiterung abzuschließen.

Quellen

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