Gutachter-Tätigkeit für Ärzte bezeichnet die Erstellung von medizinischen Sachverständigengutachten im Auftrag von Gerichten, Versicherungsunternehmen, Berufsgenossenschaften oder anderen Behörden.

Als gerichtlich bestellter Sachverständiger erhält der Arzt nach JVEG Honorare zwischen 65 und 130 Euro/Stunde. Für privatrechtliche Gutachten (Versicherungen, Unternehmen) können bis zu 400 Euro/Stunde vereinbart werden. Die Gutachtertätigkeit ist grundsätzlich ohne separate Zulassung möglich, jedoch setzen viele Auftraggeber eine Zertifizierung (z. B. DEKRA, TÜV) voraus.

Hintergrund

Medizinische Sachverständige sind in vielen Fachgebieten gefragt: Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie, HNO und Innere Medizin führen die Nachfrageliste an. Die Haftung des Gutachters ist weitgehend dieselbe wie die eines Arztes: Bei fehlerhaftem Gutachten können Schadensersatzansprüche entstehen, wenn das Gericht oder die Partei auf das Gutachten vertraut hat. Das Standardwerk für gutachterliche Tätigkeit ist das „Gutachten in der ärztlichen Praxis" (diverse Auflagen). Viele Ärzte absolvieren ergänzend einen Kurs zur Sachverständigenqualifikation.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Ärzte benötigen für Nebentätigkeiten als Gutachter die Genehmigung des Arbeitgebers. Gutachten in eigener Sache (als behandelnder Arzt des Patienten) sind unzulässig. Die Verpflichtung zur Übernahme einer gerichtlichen Gutachtertätigkeit nach § 407 ZPO besteht nur für von der Kammer zertifizierte Sachverständige.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Gutachten erstellen, ihre Berufshaftpflicht auf den Gutachterbereich zu prüfen und ggf. eine Erweiterung für Gutachterhaftpflicht abzuschließen.

Quellen

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