Die geburtshilfliche Haftung gehört zu den höchsten Haftungsrisiken in der Medizin: Komplikationen bei der Geburt können zu Schäden führen, für die Gynäkologen jahrzehntelang haftbar gemacht werden können.

Bei Geburtsschäden mit dauerhafter Behinderung des Kindes können Schadensersatzforderungen (Schmerzensgeldrente, Pflegekosten, Verdienstausfall) Millionenbeträge erreichen. Die Verjährungsfrist für deliktische Ansprüche beginnt mit Kenntnis des Schadens und läuft 3 Jahre; für Ansprüche des Kindes gilt eine absolute Verjährung von 30 Jahren.

Hintergrund

In Deutschland kommt es jährlich zu rund 1.000 gerichtlich geltend gemachten Geburtsschadensfällen. Typische Haftungsursachen: Verzögerter Kaiserschnitt bei Sauerstoffmangel des Kindes, fehlerhafter Einsatz des Vakuumextraktors, unzureichendes CTG-Monitoring. Schadensersatzurteile bei schwerer Zerebralparese liegen häufig bei 1 bis 3 Millionen Euro Gesamtschaden. Gynäkologen und Belegärzte benötigen eine Berufshaftpflicht mit ausreichend hoher Deckungssumme (mind. 10 Millionen Euro je Schadenfall). Die Prämien für Berufshaftpflicht in der Geburtshilfe liegen deutlich über dem Durchschnitt anderer Fachgebiete.

Wann gilt das nicht?

Beleghebammen, die nicht als Ärztin tätig sind, unterliegen dem Hebammenhaftpflichtrecht mit eigenen Versicherungsregelungen. Ärzte, die keine Geburtshilfe betreiben (z. B. Gynäkologen ohne Geburtshilfe), haben niedrigere Haftpflichtprämien. Bei gemeinsamer Behandlung durch Arzt und Hebamme ist die Haftungsverteilung komplex und muss individuell geprüft werden.

Ärzteversichert spezialisiert sich auf die Berufshaftpflicht für Geburtshelfer und stellt sicher, dass Gynäkologen ausreichend hohe Deckungssummen mit passenden Nachmeldefristen (Claims-made vs. Occurence) erhalten.

Quellen

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