Der Hausarztvertrag (Hausarztzentrierte Versorgung, HzV) ist ein Selektivvertrag nach § 73b SGB V zwischen einer Krankenkasse und Hausärzten, der eine koordinierte hausärztliche Versorgung mit verbesserter Vergütung ermöglicht.
Hausärzte, die einem HzV-Vertrag beitreten, erhalten eine höhere Vergütung als über die normale KV-Abrechnung und können bestimmte Leistungen abrechnen, die im EBM nicht vorgesehen sind. Die Teilnahme ist freiwillig; Patienten müssen sich einschreiben und verpflichten sich, zunächst ihren Hausarzt aufzusuchen.
Hintergrund
HzV-Verträge wurden 2004 eingeführt und sind in § 73b SGB V verankert. Bundesweit nehmen mehrere Millionen Versicherte und tausende Hausärzte an solchen Verträgen teil, besonders in Baden-Württemberg (AOK-HzV ist das größte Programm Deutschlands). Die Vergütung im HzV-Vertrag liegt in der Regel 15 bis 25 % über dem EBM-Niveau. Gegenleistung: Hausärzte verpflichten sich zu Qualitätsstandards (z. B. Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln, Patientenschulungen, Fortbildungsnachweisen). Kassen können HzV-Verträge direkt mit Ärzteverbänden oder mit der KV verhandeln.
Wann gilt das nicht?
Fachärzte ohne allgemeinärztliche Approbation können grundsätzlich nicht am Hausarztvertrag teilnehmen. Hausärzte, die in einem überversorgten Gebiet tätig sind, haben keinen automatischen Anspruch auf die volle HzV-Vergütung. Kassen können HzV-Verträge kündigen; in diesem Fall endet die HzV-Abrechnung für alle eingeschriebenen Patienten.
Ärzteversichert empfiehlt Hausärzten, die HzV-Teilnahme im Kontext ihrer Gesamtvergütungsstrategie und ihrer Praxisorganisation zu bewerten.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Hausarztvertrag HzV
- Bundesministerium für Gesundheit – Hausarztzentrierte Versorgung
- Gesetze im Internet – § 73b SGB V
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