Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) schränkt die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und Behandlungsverfahren ein und gilt auch für Arztpraxen, die für ihre Leistungen werben.

Das HWG verbietet irreführende, anpreisende und fachfremde Werbung für Heilmittel und medizinische Behandlungen. Konkret verboten sind: Werbung mit Heilungsversprechen, Werbung mit Patientenfallberichten (§ 11 HWG) und Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber Laien (§ 10 HWG). Verstöße können Abmahnungen, Bußgelder bis 50.000 Euro und strafrechtliche Konsequenzen auslösen.

Hintergrund

Das HWG ist seit 1965 in Kraft und wurde zuletzt 2022 angepasst. Es gilt für jede Form der Publikumswerbung: Praxiswebsite, Flyer, Social-Media-Auftritte. Ärzte dürfen sachlich und wahrheitsgemäß über ihre Leistungen informieren, aber keine „Werbewirkung" erzeugen, die Patienten zu nicht notwendigen Behandlungen verleitet. Zulässig sind z. B. sachliche Auflistungen der Behandlungsangebote, Qualifikationsnachweise und Öffnungszeiten. Unzulässig sind z. B. Vorher-Nachher-Bilder bei ästhetischen Eingriffen in der Laienwerbung (§ 11 Nr. 5 HWG).

Wann gilt das nicht?

Werbung gegenüber Fachkreisen (Ärzten, Apothekern) ist weniger stark eingeschränkt als Laienwerbung. Sachliche Fachinformationen in medizinischen Fachzeitschriften unterliegen anderen Regeln als Publikumswerbung. Aufklärungsmaterial, das direkt auf Wunsch des Patienten ausgehändigt wird, ist keine Werbung im HWG-Sinne.

Ärzteversichert empfiehlt, Praxismarketingmaßnahmen vor der Veröffentlichung von einem auf Arztrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen, um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden.

Quellen

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