Viele PKV-Tarife erstatten Behandlungen bei Heilpraktikern und naturheilkundliche Leistungen, die in der GKV grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind.

Die meisten PKV-Vollversicherungstarife erstatten Heilpraktikerleistungen bis zu einer jährlichen Höchstgrenze von 500 bis 3.000 Euro. Die Erstattung richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Die genauen Leistungen und Grenzen variieren erheblich zwischen den Tarifen.

Hintergrund

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) listet alle erstattungsfähigen Heilpraktikerleistungen auf; PKV-Gesellschaften können die Erstattung auf bestimmte GebüH-Positionen beschränken. Naturheilkundliche Leistungen wie Akupunktur, Homöopathie, Osteopathie und manuelle Therapien werden je nach Tarif unterschiedlich gehandhabt. Bei ärztlich verordneten Naturheilverfahren (z. B. Akupunktur bei bestimmten Indikationen) kann die Erstattung höher liegen als bei rein heilpraktisch erbrachten Leistungen. GKV-Versicherte haben bei Akupunktur auf Erkrankungen wie Knie- und Rückenschmerzen Anspruch auf GKV-Erstattung.

Wann gilt das nicht?

GKV-Versicherte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Heilpraktikererstattung; Ausnahme: bestimmte Akupunkturindikationen. PKV-Tarife, die explizit keine Heilpraktikerleistungen einschließen (günstigere Basistarife), erstatten diese nicht. Experimentelle oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen sind auch in der PKV häufig ausgeschlossen.

Ärzteversichert berät PKV-versicherte Ärzte und ihre Familien bei der Tarifauswahl und stellt sicher, dass naturheilkundliche Leistungen gewünschter Art im Tarif enthalten sind.

Quellen

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