Die Hilfsmittelversorgung in der GKV umfasst alle Sachmittel, die Krankheit oder Behinderung ausgleichen sollen (z. B. Rollstühle, Hörgeräte, Prothesen), und wird durch ärztliche Verordnung eingeleitet.
GKV-Versicherte haben nach § 33 SGB V Anspruch auf Hilfsmittel aus dem GKV-Hilfsmittelverzeichnis, sofern ein Arzt sie verordnet und die Krankenkasse sie genehmigt. Der Eigenanteil beträgt für die meisten Hilfsmittel 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro je Verordnung.
Hintergrund
Das GKV-Hilfsmittelverzeichnis umfasst rund 30.000 Produktarten und wird kontinuierlich aktualisiert. Ärzte verordnen Hilfsmittel auf dem Muster-16-Formular. Bei Hilfsmitteln mit hohem Preis (z. B. Hörgeräte, ca. 1.500 bis 3.000 Euro) zahlt die GKV nur einen Festbetrag (ca. 300 bis 800 Euro je Ohr); den Rest trägt der Patient selbst. Wirtschaftlichkeitsprinzip: Ärzte sollen aus medizinisch gleichwertigen Produkten das wirtschaftlichste verordnen. Regresse sind möglich, wenn dauerhaft und ohne Begründung das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt wird.
Wann gilt das nicht?
Nicht im GKV-Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkte werden grundsätzlich nicht erstattet. Kosmetische Mittel oder Produkte ohne therapeutischen Nutzen sind ausgeschlossen. Privatpatienten erhalten Hilfsmittel nach GOÄ oder privatärztlicher Verordnung; die PKV erstattet meist umfangreicher als die GKV.
Ärzteversichert informiert Ärzte über die Schnittstellen zwischen ärztlicher Verordnungstätigkeit und Haftungsrisiken bei fehlerhaften oder unwirtschaftlichen Verordnungen.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Hilfsmittelverordnung
- Bundesministerium für Gesundheit – GKV-Hilfsmittel
- Gesetze im Internet – § 33 SGB V
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