Die Hilfsmittelversorgung in der GKV umfasst alle Sachmittel, die Krankheit oder Behinderung ausgleichen sollen (z. B. Rollstühle, Hörgeräte, Prothesen), und wird durch ärztliche Verordnung eingeleitet.

GKV-Versicherte haben nach § 33 SGB V Anspruch auf Hilfsmittel aus dem GKV-Hilfsmittelverzeichnis, sofern ein Arzt sie verordnet und die Krankenkasse sie genehmigt. Der Eigenanteil beträgt für die meisten Hilfsmittel 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro je Verordnung.

Hintergrund

Das GKV-Hilfsmittelverzeichnis umfasst rund 30.000 Produktarten und wird kontinuierlich aktualisiert. Ärzte verordnen Hilfsmittel auf dem Muster-16-Formular. Bei Hilfsmitteln mit hohem Preis (z. B. Hörgeräte, ca. 1.500 bis 3.000 Euro) zahlt die GKV nur einen Festbetrag (ca. 300 bis 800 Euro je Ohr); den Rest trägt der Patient selbst. Wirtschaftlichkeitsprinzip: Ärzte sollen aus medizinisch gleichwertigen Produkten das wirtschaftlichste verordnen. Regresse sind möglich, wenn dauerhaft und ohne Begründung das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt wird.

Wann gilt das nicht?

Nicht im GKV-Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkte werden grundsätzlich nicht erstattet. Kosmetische Mittel oder Produkte ohne therapeutischen Nutzen sind ausgeschlossen. Privatpatienten erhalten Hilfsmittel nach GOÄ oder privatärztlicher Verordnung; die PKV erstattet meist umfangreicher als die GKV.

Ärzteversichert informiert Ärzte über die Schnittstellen zwischen ärztlicher Verordnungstätigkeit und Haftungsrisiken bei fehlerhaften oder unwirtschaftlichen Verordnungen.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →