HNO-Praxen (Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde) zeichnen sich durch spezifische Geräteausstattung, eine eigene EBM-Kapitelstruktur und besondere Haftungsrisiken bei operativen Eingriffen aus.
HNO-Praxen benötigen kostenintensive Diagnostikgeräte (Audiometrie, Videolaryngoskopie, Rhinoskopie) im Wert von oft 50.000 bis 150.000 Euro. Die Abrechnung erfolgt über das EBM-Kapitel 09 (HNO-Fachärzte) sowie über GOÄ für Privatpatienten. Operative Eingriffe in der Praxis erfordern besondere Haftpflicht- und Narkoseversicherungen.
Hintergrund
HNO-Fachärzte behandeln ca. 25 Millionen Patienten pro Jahr in Deutschland. Typische Leistungen reichen von Audiometrie über Schwindelprovokation bis zu ambulanten Operationen (Tonsillektomie, Parazentese, Nasenbegradigungen). Für ambulante Operationen in der Praxis gelten besondere Hygieneanforderungen (RKI-Richtlinien) und Anforderungen an die Notfallausstattung (Defibrillatorn, Notfallkoffer). Die Berufshaftpflicht sollte operative Leistungen ausdrücklich einschließen; viele Basisverträge sind auf konservative Behandlungen ausgerichtet.
Wann gilt das nicht?
Rein konservativ tätige HNO-Ärzte ohne Operationen haben niedrigere Haftpflichtprämien. Belegarzt-Operationen im Krankenhaus sind über die institutionelle Haftpflicht des Krankenhauses abgedeckt; eigene Praxisoperationen müssen separat versichert sein.
Ärzteversichert berät HNO-Praxen auf die Besonderheiten ihrer Fachrichtung zugeschnitten: von der Elektronikversicherung für Audiologiegeräte bis zur Berufshaftpflicht für ambulante Operationen.
Quellen
- Bundesärztekammer – Fachgebietsstandards HNO
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – EBM HNO
- GDV – Berufshaftpflicht für Fachärzte
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