Zahnarztpraxen unterliegen strengen Hygienevorschriften nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) und den Hygieneplänen der Zahnärztekammern, um Infektionsübertragungen zu verhindern.

Das RKI gibt Empfehlungen zur Aufbereitung von Medizinprodukten in Zahnarztpraxen heraus (RKI-Richtlinie 2001, aktualisiert 2012). Kernpflichten: schriftlicher Hygieneplan, regelmäßige Sterilisatorkontrolle (Routineüberprüfung mind. wöchentlich), Dokumentation der Aufbereitungschargen und Schulung des Personals. Verstöße können zu Bußgeldern und Berufshaftpflichtansprüchen führen.

Hintergrund

Zahnarztpraxen gelten als potenzielle Infektionsquellen für blutübertragbare Erreger (HBV, HCV, HIV) und müssen daher besondere Vorkehrungen treffen. Kritische Instrumente (die Schleimhaut oder Knochen berühren) müssen steril sein; nicht-kritische Instrumente (z. B. Mundspiegelgriff) können desinfiziert werden. Autoklaven (Sterilisatoren) müssen regelmäßig gewartet und geprüft werden (nach DIN EN 13060). Eine Hygienebegehung durch das Gesundheitsamt kann unangekündigt stattfinden; Mängel führen zu sofortigen Auflagen.

Wann gilt das nicht?

Reine Zahnarztpraxen ohne invasive Eingriffe (z. B. Bleaching-only-Praxen ohne Bearbeitung der Schleimhaut) haben niedrigere Hygieneanforderungen. Einzeleinmalinstrumente (Einwegkanülen, Einweghandschuhe) müssen nicht aufbereitet werden. Für Praxislabors gelten teilweise eigene Hygienestandards.

Ärzteversichert weist Zahnarztpraxen darauf hin, dass Hygieneversagen zu Berufshaftpflichtansprüchen führen kann, und empfiehlt, die Haftpflichtversicherung auf Deckung von Infektionsübertragungen zu prüfen.

Quellen

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