IGeL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen) sind medizinische Leistungen, die von gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet werden und deshalb von Patienten privat nach GOÄ bezahlt werden.
IGeL-Leistungen werden auf Basis der GOÄ abgerechnet; ein schriftlicher IGeL-Vertrag mit Kostenvoranschlag ist vor der Leistungserbringung vorgeschrieben (§ 2 Abs. 1 GOÄ). Häufige IGeL-Leistungen sind Glaukom-Screening, Ultraschall-Vorsorge, Reiseimpfungen, erweiterte Krebsfrüherkennungen und kosmetische Behandlungen. Der IGeL-Markt in Deutschland wird auf ca. 1,5 Milliarden Euro jährlich geschätzt.
Hintergrund
Die schriftliche Aufklärung und Vereinbarung vor der IGeL ist rechtlich zwingend; fehlt sie, entfällt der Honoraranspruch vollständig. Kassenärzte dürfen IGeL nur für Leistungen anbieten, die außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung liegen und für die kein GKV-Abrechnungsverbot besteht. Der IGeL-Monitor des MDS (Medizinischer Dienst) bewertet viele IGeL als wissenschaftlich nicht ausreichend belegt; Ärzte sollten Patienten neutral informieren. Für eine Praxis mit 30 Kassenarztstunden wöchentlich kann IGeL-Angebot 15.000 bis 50.000 Euro Zusatzerlös pro Jahr generieren.
Wann gilt das nicht?
GKV-Versicherte können nicht zu IGeL-Leistungen gedrängt werden; eine Verweigerung der GKV-Pflichtleistungen mit Verweis auf IGeL ist berufsrechtlich verboten. Privatpatienten erhalten alle Leistungen nach GOÄ; für sie ist der Begriff IGeL nicht passend, da GOÄ-Abrechnung der Standard ist. Nicht alle Leistungen, die Patienten wünschen, darf der Arzt als IGeL anbieten; es muss eine medizinische Indikation oder zumindest Unbedenklichkeit vorliegen.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass IGeL-Leistungen die Berufshaftpflicht belasten können, wenn der Aufklärungsnachweis fehlt, und empfiehlt, die Police auf IGeL-Deckung zu prüfen.
Quellen
- Bundesärztekammer – GOÄ und IGeL-Abrechnung
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – IGeL in der Vertragsarztpraxis
- GDV – Berufshaftpflicht Niedergelassene Ärzte
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