Inkasso in der Arztpraxis bezeichnet die systematische Durchsetzung offener Honorarforderungen gegenüber zahlungssäumigen Patienten, entweder durch praxiseigenes Mahnwesen oder durch Beauftragung eines externen Inkassounternehmens.

Arztpraxen dürfen Forderungen an lizenzierte Inkassounternehmen (nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registriert) abtreten. Die Weitergabe von Patientendaten an Inkassounternehmen ist unter bestimmten Bedingungen nach DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. b (Vertragserfüllung) zulässig, sofern nur die zur Eintreibung notwendigen Daten übermittelt werden. Inkassokosten können dem Schuldner in gesetzlichem Rahmen (RDG und § 13e RDG) in Rechnung gestellt werden.

Hintergrund

Das gesetzliche Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) ist für unbestrittene Forderungen ein kostengünstiger Weg; Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid werden vom Amtsgericht ausgestellt, ohne dass ein Richter die Forderung inhaltlich prüft. Typische Forderungsquoten im Praxisbereich: GOÄ-Rechnungen werden zu 3 bis 8 % nicht bezahlt, was bei einer Praxis mit 200.000 Euro Privatumsatz 6.000 bis 16.000 Euro jährlich bedeutet. Inkassounternehmen erheben Gebühren von 10 bis 25 % der eingetriebenen Summe oder pauschal pro Fall. Datenschutz ist kritisch: Diagnosen dürfen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung weitergegeben werden; nur administrative Forderungsdaten sind zulässig.

Wann gilt das nicht?

GKV-Honorare werden durch die KV abgerechnet; gegen KV-Abrechnungsergebnisse richtet sich kein Inkasso gegen Patienten. Wenn ein Patient eine Rechnung ernsthaft bestreitet (z. B. wegen angeblichem Behandlungsfehler), ist Inkasso keine geeignete Lösung; hier ist ein zivilrechtliches Verfahren notwendig. Bagatellbeträge unter 30 bis 50 Euro rechtfertigen den Inkassoaufwand selten.

Ärzteversichert empfiehlt Praxen, ein strukturiertes Forderungsmanagement mit klar definierten Mahnintervallen aufzubauen, bevor externe Inkassodienstleister beauftragt werden.

Quellen

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