Internisten können sich in Deutschland entweder als Allgemein-Internist (hausärztliche Versorgung) oder als Facharzt-Internist mit Schwerpunkt (kardiologisch, gastroenterologisch, pneumologisch etc.) niederlassen, was unterschiedliche Zulassungsverfahren und Praxisstrukturen erfordert.

Die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit richtet sich nach § 95 SGB V; Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung können hausärztlich oder fachärztlich tätig sein. Häufige Praxisformen: Einzelpraxis (volle Eigenverantwortung), Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit gemeinsamer Abrechnung und Kostenteilung, Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) als Angestellter sowie die Schwerpunktpraxis (z. B. Kardiologie mit Herzultraschall, Belastungs-EKG, Langzeit-EKG).

Hintergrund

Schwerpunkt-Internisten benötigen die entsprechende Weiterbildungsbezeichnung (z. B. Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie) und ggf. eine gesonderte Genehmigung für Spezialleistungen (Herzkatheter, Endoskopie nach § 135 SGB V). Geräteausstattungskosten variieren erheblich: eine kardiologische Praxis investiert 150.000 bis 400.000 Euro in Echokardiografie, Ergometrie und Langzeit-EKG, eine gastroenterologische Praxis ähnliche Summen in Endoskopieausstattung. MVZ-Modelle gewinnen an Bedeutung: 2023 gab es in Deutschland über 4.200 MVZ, davon viele mit internistischem Schwerpunkt.

Wann gilt das nicht?

Internisten im Krankenhaus als Chefärzte oder Oberärzte sind nicht niedergelassen und haben andere Vertrags- und Haftungsstrukturen. Belegärzte führen Eingriffe im Krankenhaus durch, ohne dort angestellt zu sein; sie benötigen eigene Praxen und eine spezielle Belegarzt-Zulassung.

Ärzteversichert berät Internisten bei der Niederlassungsplanung und stellt sicher, dass Berufshaftpflicht, Praxisinhalt- und Elektronikversicherung zur gewählten Praxisform passen.

Quellen

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