Interoperabilität im Gesundheitswesen bezeichnet die Fähigkeit verschiedener IT-Systeme, Daten so auszutauschen, dass empfangende Systeme die Informationen korrekt verarbeiten und nutzen können, ohne manuelle Übertragung.
In Deutschland setzt die gematik auf den internationalen Standard HL7 FHIR (Fast Healthcare Interoperability Resources) als einheitliche Datenstruktur für die Telematikinfrastruktur. Die elektronische Patientenakte (ePA) nach § 341 SGB V nutzt FHIR-Profile; Arztbriefe, Medikationspläne und Befunde sollen einheitlich strukturiert zwischen Praxissoftware, Klinik-HIS und der ePA übertragen werden.
Hintergrund
Interoperabilität umfasst drei Ebenen: technische Interoperabilität (einheitliche Übertragungsprotokolle wie KIM), semantische Interoperabilität (einheitliche Codierungen wie ICD-10, SNOMED CT, LOINC) und organisatorische Interoperabilität (abgestimmte Prozesse zwischen Leistungserbringern). Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) 2024 stärkt die Datenverfügbarkeit für Forschung und Versorgung. Praxisinhabern entstehen Kosten durch PVS-Anpassungen und Schnittstellenpflege; die gematik erstattet Teile der TI-Anbindungskosten über die KV (TI-Pauschalen).
Wann gilt das nicht?
Einzelne Praxen können Interoperabilitätspflichten nur erfüllen, wenn ihre Praxissoftware (PVS) zertifizierte Schnittstellen implementiert; die Verantwortung liegt beim PVS-Anbieter. Reine Privatpraxen ohne TI-Anschluss können auf manche Interoperabilitätsanforderungen verzichten, verlieren aber den Zugang zu ePA und KIM.
Ärzteversichert informiert Praxisinhaber über die Auswirkungen digitaler Reformen auf den Praxisbetrieb und empfiehlt, IT-Sicherheitsrisiken beim Datenaustausch durch eine angemessene Cyberversicherung abzusichern.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Telematikinfrastruktur
- Bundesministerium für Gesundheit – Digitalisierung im Gesundheitswesen
- Bundesärztekammer – Digitale Transformation
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