Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG erlaubt Arztpraxen, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines geplanten Wirtschaftsguts bereits im Jahr vor der Investition steuermindernd abzuziehen.

IAB-Voraussetzungen: Das Wirtschaftsgut (z. B. Ultraschallgerät, Praxissoftware, Behandlungsliege) muss im Jahr der Investition und in den beiden Folgejahren zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Der maximale IAB-Abzug beträgt 200.000 Euro je Betrieb; die Summe aller offenen IABs darf diesen Betrag nicht übersteigen. Bei Nichtinvestition innerhalb von 3 Jahren wird der IAB rückgängig gemacht und mit 6 % jährlich verzinst.

Hintergrund

Für einen Arzt im Spitzensteuersatz von 42 % bedeutet ein IAB von 50.000 Euro eine Steuerersparnis von ca. 21.000 Euro im Antragsjar; im Jahr der tatsächlichen Investition muss der Abzugsbetrag dem Buchwert des Wirtschaftsgutes zugerechnet werden, womit die AfA-Bemessungsgrundlage sinkt. Besonders sinnvoll: Kombination von IAB mit Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG (20 % im Jahr der Anschaffung). Typische Praxis-Investitionen, die sich für IAB eignen: Medizingeräte, IT-Ausstattung, Praxismobiliar und Fahrzeuge mit überwiegend betrieblicher Nutzung.

Wann gilt das nicht?

Immobilien (Praxisräume, Gebäude) sind nicht IAB-fähig; für Gebäudeinvestitionen gilt die reguläre AfA. Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter wie Grundstücke sind ebenfalls ausgeschlossen. Praxen, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro überschreiten (für Einzel- und Mitunternehmer), können keinen IAB mehr bilden.

Ärzteversichert empfiehlt, IAB-Planung mit dem Steuerberater abzustimmen, um Investitionsrhythmus und Steueroptimierung ideal aufeinander abzustimmen.

Quellen

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